Mantelhandel zum zweiten und weitere drohende Überregulierungen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses verabschiedet (Medienmitteilung; Links zu Entwurf und Botschaft: https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2019/2019-06-26.html). Darin eingepackt ist auch das “Verbot des Mantelhandels” durch folgende Änderungen im OR:

Art. 684a Die Übertragung von Aktien ist nichtig, wenn die Gesellschaft ohne vorgängige Auflösung liquidiert und aufgegeben wurde.
Art. 787a Die Übertragung von Stammanteilen ist nichtig, wenn die Gesellschaft ohne vorgängige Auflösung liquidiert und aufgegeben wurde.

Als Steuerpflichtiger und Rechtsunterworfener hofft man, das Parlament lehnt diese unüberlegten Schnellschüsse ab. Als Anwalt kann ich mich aber nur darauf freuen; das dürfte Arbeit geben. Man stelle sich vor, was die Rechtsfolgen sind, wenn ein Gericht 5 Jahre nach einer Übertragung bestimmt, dass sie nichtig war…

Auch dies scheint unüberlegt (betr. Opting Out von der Revisionspflicht): Art. 727 a Abs. 2 zweiter Satz 2 “… Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden.”
Wenn man bedenkt, dass es ja nur gilt, wenn jeder einzelne Aktionär zugestimmt hat, und gegen das eigentliche Thema Konkursreiterei auch die Revisionsstelle nachträglich nichts mehr unternehmen kann …

Und dann noch ganz am Schluss: “Öffentlich-rechtliche Gläubiger sollen neu wählen können, ob eine Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs fortgesetzt wird, wodurch über überschuldete Gesellschaften vermehrt der Konkurs eröffnet werden soll (Art. 43 E-OR).” Der eine Steuerschuld behauptende (und dafür sich selbst Rechtsöffnung erteilende!) Staat soll also künftig Unternehmen in den Konkurs treiben können. Auch hier denke ich: Als Staatsbürger NEIN !!! Aber als Steuerberaterin kann man sich wohl freuen.

Auch die Botschaft ist interessant zu lesen: Alles segelt unter der Flagge «Konkursreiterei», und es herrscht das altbekannte Argument für staatliche Überregulierung vor: Küchenmesser können auch zum Morden verwendet werden, also muss man sie verbieten.

Jürg Martin martin@m-win.ch