Die Kapitalerhöhung und das Sperrkonto

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Müssen Sie im Rahmen einer Kapitaleinzahlung auch das Agio auf das Sperrkonto einzahlen lassen?

Im Kanton Zürich aktuell nicht. Es ist immer noch Praxis des Handelsregisteramtes Zürich, dass nur der Nominalbetrag, nicht auch das Agio auf das Sperrkonto einbezahlt werden muss.

Dies obwohl das Bundesgericht im Jahr 2006 folgendes erwogen hat: «Dem Schutz vor Emissionsschwindel dienen unter anderem die Bestimmungen über die Sacheinlagen und -übernahmen (Art. 634 und 635 OR) und über die Mindestleistung für die Barliberierung bei der Gründung, welche auch für die ordentliche Kapitalerhöhung gelten (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 632, 633 und 652c OR). So muss bei der Barliberierung gemäss Art. 633 OR der zu leistende Ausgabebetrag (das heisst Nennwert und Agio) zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft stehen, was durch Kapitaleinzahlungsbestätigungen der Depositenstelle zu belegen ist (BGE 132 III 668 E.3.2.1 m.w.H.).»

Art 633 OR gilt über Art. 652c OR auch für die Kapitalerhöhung. In Art. 633 Abs. 1 OR heisst es, dass Einlagen in Geld bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden müssen. Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist Art. 633 Abs. 2 OR. Eigentlich würde das bedeuten, dass sowohl Nennwert und Agio auf das Sperrkonto einbezahlt werden müssen.

Das Thema «Kapitalerhöhung und Sperrkonto» war kürzlich Gegenstand einer Diskussionsrunde zwischen Notaren und dem Handelsregisteramt. Das Handelsregisteramt Zürich fordert lediglich einen Nachweis über die Einzahlung des Nennbetrages. Zugleich hat man sich darauf geeinigt, dass in die öffentliche Urkunde eine Erklärung des Verwaltungsrates aufgenommen wird, dass das Agio geleistet wurde. Anlässlich der Beurkundung ist ein entsprechender Beleg vorzulegen, z.B. ein Buchhaltungs-oder ein Kontoauszug. Dieser Beleg bildet keinen Bestandteil der öffentlichen Urkunde und wird auch nicht dem Handelsregister eingereicht; er verbleibt bei den Akten des Notariates.

Die Entwicklung sollte auf jeden Fall im Auge behalten werden und im Rahmen einer Kapitalerhöhung berücksichtigt werden, damit keine bösen Überraschungen drohen.

Sollten Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns )