Deutsches Kapitalmarktrecht III: Voraussetzungen der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz

Wer in Deutschland Aktien platzieren will, sieht sich einer Vielzahl von Herausforderungen gegenübergestellt. In der Reihe «Deutsches Kapitalmarktrecht» wollen wir Ihnen eine Übersicht über zu beachtende Punkte bieten, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Wie in Teil II dargelegt, bedarf derjenige, der in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Erlaubnis bekommt aber nicht jeder, der der Erlaubnispflicht unterliegt. Es müssen bestimmte Voraussetzung erfüllt sein, damit die Erlaubnis erteilt wird:

  1.  Es müssen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittelt, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Inland zur Verfügung stehen. Welche Höhe als ausreichend angesehen wird, hängt z.B. davon ab, welcher Art von erlaubnispflichtiger Tätigkeit nachgegangen werden soll.
  2. Es müssen zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter vorhanden sein, die nicht nur ehrenamtlich zur Verfügung stehen.
  3. Das Unternehmen muss in der Lage sein, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemässen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
  4. Die Hauptverwaltung des Finanzdienstleistungsinstituts muss im Inland sein. EWR-Staaten haben daneben z.B. die Möglichkeit mittels EU-Pass tätig zu werden. Anbieter auch Nicht-EWR-Staaten, wie z.B. Anbieter aus der Schweiz, müssen hingegen ein Tochterunternehmen oder eine Zweig-stelle in Deutschland gründen, wenn Sie von der BaFin keine Freistellung erhalten. Im Falle der Gründung eines Tochterunternehmens, bzw. einer Zweigstelle sind wiederum gewisse Voraussetzungen einzuhalten.
    Sofern die BaFin eine Freistellung erteilt, ist zu beachten, dass diese nicht die gleichen Wirkungen wie eine Erlaubnis hat und die Ausübung der Tätigkeit gewissen Beschränkungen unterliegt.

Das Vorgehen im Einzelfall sollte gut überlegt sein und fachmännisch begleitet werden.
interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns )