Bankmonopol und Kontoeröffnungs-Pflicht

Banken werden zunehmend selektiv beim Eröffnen von Gründungs- und Kapitalerhöhungs- Sperrkonti. Da sie ein Monopol darauf (und generell auf die Kontoführung im Zahlungsverkehr) haben, müssten sie verpflichtet sein, solche (und andere) Konti zu eröffnen und offen zu halten, wenn kein gesetzliches Hindernis besteht.

Zahlreiche Erfahrungen in den letzten Jahren zeigen: Bei Gründungen und Kapitalerhöhungen wird es immer schwieriger, überhaupt die erforderlichen Sperrkonti zu bekommen. Sie dürfen nur bei einer Schweizer Bank eröffnet werden; Art. 633 OR bestimmt: „Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung
der Gesellschaft hinterlegt werden.“ Generell dürfen nur dem Bankengesetz unterstehende Institute gewerbsmässig Einlagen aus dem Publikum entgegennehmen, d.h. Konti führen (Art. 1 Abs. 2 BankG).

Der regulatorische Rahmen für die Banken wird laufend enger. Es tut sich bei nicht ganz standardmässigen Fällen aber zusätzlich eine wachsende Lücke auf zwischen dem, was die Banken dürfen, und dem, was sie bereit sind, anzubieten. Sie wird verursacht durch Risiko- und Renditeüberlegungen. Beispiele sind die Teilnahme ausländischer Investoren, länger dauernde Phasen der Kapitalaufnahme (für die im OR extra die Möglichkeit des genehmigten Kapitals geschaffen wurde!) und die Platzierung von Aktien im Publikum. Das sind alles gesetzeskonforme, volkswirtschaftlich erwünschte, ja wichtige Vorgänge, die einer Bank aber einen etwas höheren Abklärungs- und Kontroll-Aufwand und etwas höhere Risiken bringen. Da mit Jungunternehmen sowieso kaum Geld zu verdienen ist, führt die rein betriebswirtschaftliche Betrachtung rasch dazu, die Eröffnung solcher Konti einfach zu verweigern, oder unerfüllbar hohe Hürden zu setzen. Als Begründung werden meist nur „geschäftspolitische Gründe“ angegeben.

Dieses betriebswirtschaftlich wohlbegründete, normalerweise absolut legitime Verhalten kann aber dort nicht angehen, wo kein funktionierender Markt herrscht, zum Beispiel bei Monopolen. Wie bei der Grunddeckung der Krankenkassen müsste auch beim Kontoführungsverkehr ein Kontrahierungszwang bestehen: Wenn es einer Bank gesetzlich erlaubt ist, muss sie ein Konto eröffnen, selbstverständlich zu angemessenen Bedingungen, d.h. die Kontoführung darf in solchen Fällen teurer sein, aber nicht prohibitiv.

Schön wäre, wenn sich die Banken (wie dereinst bei der VSB) freiwillig zu einem solche Codex durchringen könnten. Andernfalls sollte der Gesetzgeber eingreifen und entweder das Monopol aufheben oder ein Recht auf Kontoeröffnung einführen. Es wäre verdienstvoll, wenn sich eine Partei dieses Problems annähme.