Unternehmensgründungen durch Ausländer

Wer als Ausländer in der Schweiz ein Unternehmen gründen möchte, sieht sich je nach Herkunftsstaat einer Vielzahl von Regelungen gegenüber.

Personen aus dem EU-/EFTA-Raum

Personen aus dem EU/EFTA-Raum können sich in der Schweiz selbstständig machen. Besonderheiten gelten für Personen aus Kroatien. Notwendig ist zum einen, dass die Person mindestens im Besitz einer B-Bewilligung ist. Bei der Anmeldung in der Schweiz muss aber die geplante selbstständige Tätigkeit nachgewiesen werden, z.B. durch einen Businessplan oder eine UID-Nummer. Für gewisse Berufe ist zudem eine Bewilligung erforderlich, zudem gibt es gewisse Einschränkungen bei reglementierten Berufen. Je nach gewünschter Rechtsform sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Seit dem 01.01.2017 wurde das FZA (Freizügigkeitsabkommen) auch auf Kroatien ausgeweitet. Derzeit gelten jedoch besondere Übergangsbestimmungen.
EU-Bürger mit Schweizer Wohnsitz haben beim Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie Schweizer. Solche die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber eine schweizerische Aufenthaltsberechtigung haben nur dann die gleichen Rechte, wenn die Immobilie der Berufsausübung dient. Die Vorschriften des BewG (Lex Friedrich/Lex Koller) sind zu beachten.

Personen aus Drittstaaten

Für Personen aus Drittstaaten bestehen vielfältige Vorschriften aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie den Weisungen zum AuG und der VZAE. Einen Anspruch auf Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit haben nur die Inhaber eines C-Ausweises oder die Ehepartner von Inhabern eines C-Ausweises bzw. Schweizern. Alle anderen Personen haben keinen Anspruch, können jedoch ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen. Damit dieses Erfolg haben kann, muss nachgewiesen werden, dass das Unternehmen eine nachhaltig positive Auswirkung auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat. Das Unternehmen muss zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beitragen, Arbeitsplätze für Einheimische erhalten oder schaffen sowie erhebliche Investitionen tätigen und neue Auf-träge für die Schweizer Wirtschaft generieren. Um beim Erwerb von Land oder Immobilien dieselben Rechte wie EU-Bürger/Schweizer zu haben, muss die Person im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C) und in der Schweiz wohnhaft sein. Der Landerwerb für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch ein ausländisches Unternehmen ist ohne Bewilligung möglich. Die Vorschriften des BewG (Lex Friedrich/Lex Koller) sind zu beachten.

Grenzgänger

Für Grenzgänger aus EU/EFTA Staaten gelten die oben bei «Personen aus dem EU-/EFTA-Raum» dargelegten Ausführungen. Drittstaatsangehörige müssen eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen, mindestens sechs Monate in der ausländischen Grenzzone wohnhaft gewesen sein und wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Ansonsten gleicht das Verfahren für selbstständig erwerbende Grenzgänger demjenigen für Personen aus Drittstaaten mit Aufenthalt in der Schweiz.

(Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft – KMU Portal für kleine und mittlere Unternehmen)

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