Der Sacheinlagevertrag

Begriff

Eine Sacheinlage liegt vor, wenn die Liberierungsschuld des Zeichners durch die Übertragung von Sachen oder von anderen Vermögenswerten (Patenten, Marken usw.) getilgt wird. Die Gegenleistung der Gesellschaft besteht aus neu ausgegebenen Aktien. Die Statuten haben in diesem Fall den Gegenstand der Einlage und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien anzugeben (Art. 628 Abs. 1 OR).
Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten (bei Grundstücken) Sacheinlagevertrag geleistet werden und die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält (Art. 634 OR).

Statutarische Grundlage

Leistet ein Aktionär seinen Anteil nicht durch Einzahlung, so sind der Gegenstand der Einlage und dessen Bewertung sowie der Name des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien anzugeben (Art. 628 Abs. 1 OR).
In allen Fällen ist die Gefahr vorhanden, dass überbewertete, minderwertige, ja wertlose Objekte das Aktienkapital ganz oder teilweise ausmachen. Hier kommen erfahrungsgemäss die meisten Missbräuche vor. Würde hier nach aussen nur der Geldwert des aus Sachen ganz oder teilweise zusammengesetzten Aktienkapitals angegeben, so würde ein falsches Bild der Situation der AG vorliegen. Das Interesse der Gläubiger und der Aktionäre, vor allem der später eintretenden Aktionäre, und deren Schutz verlangt eine Offenlegung der wirklichen Sachlage. Es muss ersichtlich sein, woraus das Aktienkapital besteht.

Sacheinlagefähigkeit

Grundsätzlich kommt jeder übertragbare, bilanzfähige Vermögensgegenstand als wirtschaftlicher Ersatz für eine Bareinlage im Sacheinlagevertrag in Frage. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, was vom Standpunkt der Gesellschaft aus betrachtet, Wert haben kann. Schliesslich muss die Substanz der Einlage verwertbar sein, damit der Haftungsanspruch der Gläubiger gesichert ist.

Zusammenfassend lassen sich für eine Sacheinlage folgende Voraussetzungen herauskristallisieren:

  • Bewertbarkeit Aktivierbarkeit: Als Sacheinlage kommen im Sacheinlagevertrag nur Vermögenswerte in Betracht, die einen bestimmten Wert aufweisen und in der Bilanz als Aktivum aufgeführt werden dürfen.
  • Möglichkeit des Rechtserwerbs durch die Gesellschaft muss gegeben sein (Übertragbarkeit): Damit die Gesellschaft eine Sacheinlage erwerben kann, muss das entsprechende Objekt bei der Gründung oder Kapitalerhöhung in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden können. Der Übertragung dürfen folglich keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (wie z.B. ein vertragliches Zessionsverbot).
  • Verfügbarkeit: Die Gesellschaft muss nach ihrer Eintragung ins Handelsregister unverzüglich und bedingungslos über den betreffenden Vermögenswert verfügen können.
  • Verwertbarkeit: Das Objekt einer Sacheinlage muss von der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden können. Dies ist insbesondere bei der Auflösung der Gesellschaft von Bedeutung. Der eingebrachte Vermögenswert muss verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Die Verwertbarkeit setzt das Bestehen eines zumindest beschränkten Marktes voraus. Zudem muss die Übertragung des Vermögenswertes rechtlich zulässig und rechtsbeständig sein.

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