Deutsches Kapitalmarktrecht I: Die Prospektpflicht nach dem WpPG

Wer in Deutschland Aktien platzieren will, sieht sich einer Vielzahl von Herausforderungen gegenübergestellt. In der Reihe «Deutsches Kapitalmarktrecht» wollen wir Ihnen eine Übersicht über zu beachtende Punkte bieten, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Wenn ein Anbieter Aktien oder gewisse andere Wertpapiere in Deutschland öffentlich anbieten möchte, z.B. über Telefonmarketing, unterliegt er grundsätzlich der Prospektpflicht des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG). Der Prospekt muss alle wesentlichen Angaben über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere beinhalten und veröffentlicht werden. Sofern Angaben falsch oder unvollständig im Prospekt wiedergegeben sind, führt dies grundsätzlich zu einer Haftung. Zweck einer solchen Prospektpflicht ist der Anlegerschutz. Einen Prospekt zu erstellen, der den Anforderungen entspricht ist ein zweitaufwendiges und kostspieliges Unterfangen.

Da eine Prospektpflicht aus verschiedenen Gründen nicht in jedem Fall sachgerecht ist, finden sich im WpPG auch Ausnahmen zur Prospektpflicht. Diese beziehen sich z.B. auf Art und Umfang des Angebots. So gilt die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospektes z.B. nicht für ein Angebot von Wertpapieren, das sich in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger richtet oder das sich an Anleger richtet, die Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger je Angebot erwerben können.
interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)